Allgemeine Verkaufsbedingungen der Membrana GmbH
I. Ausschließliche Geltung unserer Verkaufsbedingungen
Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers oder von unseren HGB abweichende Vorschriften des
Käufers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkennen. Mit der Erteilung eines Auftrags oder der Annahme von Leistungen erkennt der
Käufer die Geltung unserer AGB nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für
alle zukünftigen Geschäfte an.
II. Geltungsbereich
Unsere AGB gelten nur für Rechtsgeschäfte gegenüber Unternehmern im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
III. Lieferung
1. Sobald die Ware unser Werk oder Lager verläßt oder in Annahmeverzug begründender
Weise dem Käufer versandbereit zur Verfügung gestellt wird, gehen alle Risiken einschließlich
des Versandrisikos auf den Käufer über.
2. Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich,
wenn sie ausdrücklich so bezeichnet sind. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt,
wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unser Werk- oder Verkaufslager verlassen
hat. In den Fällen, in denen die Ware nicht versendet werden kann oder soll, reicht die
Anzeige unserer Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist aus.
3. Höhere Gewalt und andere Hindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z.B.
Krieg, Mobilmachung, Brand, Streik und Aussperrung u.ä. befreien für die Dauer der Störung
und ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Treten solche Umstände ein, nachdem wir
in Verzug geraten sind, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen.
Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, können
Käufer und wir vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
4. Der Käufer hat uns bei Überschreiten der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist
zu setzen. Wenn wir nicht innerhalb dieser Nachfrist die Leistung erbracht haben, ist der
Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug
kann der Käufer keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei
denn, daß die Frist- oder Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen,
soweit eine Teillieferung für den Käufer zumutbar ist. Der Weiterverkauf der gelieferten
Ware unter Verwendung von in unserem Eigentum stehendem Aufmachungs- und Verpakkungsmaterial
bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
7. Die Lieferung darf die in der Auftragsbestätigung genannte Menge um bis zu 10 % über -
oder unterschreiten. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
IV. Zahlung
1. Neben den vereinbarten Preisen hat der Käufer die gesetzliche, jeweils gültige Umsatzsteuer
zu zahlen.
2. Eine Zurückbehaltung fälliger Zahlungen oder eine Aufrechnung sind nur aufgrund rechtskräftig
festgestellter oder von uns schriftlich anerkannter Ansprüche des Käufers möglich.
3. Alle im Zusammenhang mit dem Vertrag im Lande des Käufers entstehenden Kosten
einschließlich Gebühren und Steuern, die bei Abschluß des Vertrags nicht bekannt waren,
gehen zu Lasten des Käufers.
4. Werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des
Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder
Sicherheitsleistung verlangen.
5. Bei verspäteter Zahlung sind vorbehaltlich weiterer Rechte Zinsen von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (Euribor) zu zahlen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen
aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen
Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Die Ware darf nicht an andere verpfändet oder als
Sicherheit übereignet werden. Ein Weiterverkauf der in unserem Eigentum stehenden Ware
in unverarbeitetem Zustand ist nur mit unserer schriftlichen vorherigen Zustimmung erlaubt.
2. Sollten wir durch eine Verbindung der von uns gelieferten Ware mit der Ware des Käufers
nicht Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder
Miteigentum des Käufers an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über.
Sämtliche Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb
durch den Käufer führen könnten, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb des
Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung,
daß der Besteller die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der
Besteller die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruchs
gegen den Besitzer an uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum
oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware. Im übrigen ist die
von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch pfleglich zu behandeln.
3. Zahlt der Käufer trotz Verzuges nicht oder droht der Käufer zahlungsunfähig zu werden,
hat der Käufer auf unser Verlangen die Vorbehaltsware uns zur freien Verfügung herauszugeben.
In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Alle Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum
oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit dem Abschluß des
Veräußerungsgeschäftes auf uns über. Dies gilt gleich, ob die Ware an einen oder mehrere
Abnehmer veräußert wird. Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Diese
Befugnis können wir widerrufen, wenn der Käufer eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung
nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte
als gefährdet erscheinen lassen.
5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach obigen Regeln zustehenden
Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt. Für die Bewertung der
Sicherheit ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
6. Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen
seine Gültigkeit, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den
gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren,
die nach dem jeweils geltenden Recht wirksam werden und dem Eigentumsvorbehalt
nach deutschem Recht möglichst nahekommen.
7. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
zu versichern und auf Verlangen den Abschluß dieser Versicherung nachzuweisen.
Der Käufer tritt seine Ansprüche aus dieser Versicherung bereits jetzt sicherungshalber an
uns ab.
VI. INCOTERMS
Für die Erfüllung des Kaufvertrages sind ergänzend die INCOTERMS der internationalen
Handelskammer in der Fassung bei Vertragsschluß maßgebend. Handelsübliche Formeln
wie FOB und CIF geltend dementsprechend.
VII. Mängelansprüche
1. Mängelrügen müssen schriftlich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Wareneingang
- bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung - unter Angabe von
Rechnung und Verpackungseinheit erfolgen. Abweichungen in Roh- oder Farbton der gelieferten
Waren gelten nicht als Mängel, es sei denn, sie führen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit der daraus hergestellten Erzeugnisse.
2. Bei rechtzeitig und berechtigt erhobenen Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl das
Recht, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder Ersatz zu liefern. Bei fehlgeschlagener
Ersatzlieferung hat der Käufer die Wahl zwischen erneuter Ersatzlieferung, angemessenem
Preisnachlaß und Rückgabe der Ware nach Erstattung des Kaufpreises. Mängel an einem
Teil unserer Leistung berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der Leistung im Ganzen.
3. Will der Käufer die Ware trotz erkennbarer Mängel weiterverarbeiten, so hat er uns rechtzeitig
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung
der Ware.
5. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Ware von fremder Seite verändert wird,
außerdem erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn der Käufer unsere Benutzungsvorschriften
nicht befolgt.
VIII. Haftung
1. Für Folgen
a. von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folge
einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Käufers,
b. der Verletzung von nicht wesentlichen vertraglichen Pflichten (Nebenpflichten), beispielsweise
einer Beratungs- oder Schutzpflicht,
c. einer unerlaubten Handlung, soweit sie nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit des Käufers bestehen, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen
beruhen.
2. Erleidet der Käufer dadurch Nachteile, daß wir nicht wesentliche vertragliche Pflichten
(Nebenpflichten), beispielsweise eine Beratungs- oder Schutzpflicht, verletzen, haften wir
ebenfalls nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Für Folgen, soweit sie nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des
Käufers bestehen, von unerlaubten Handlungen, die einer unserer gesetzlichen Vertreter
oder eines unserer Erfüllungsgehilfen begehen, haften wir nur, wenn diese Folgen vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
4. Für technische Beratung oder deren Unterlassen bei der Verarbeitung der Ware übernehmen
wir keine Haftung.
IX. Aufmachungs- und Verpackungsmaterial
Sendet der Käufer Aufmachungs- und Verpackungsmaterial, das unser Eigentum bleibt, nicht
innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist zu den festgelegten Bedingungen in verwendungsfähigem
Zustand zurück, sind wir berechtigt, dem Käufer den Wiederbeschaffungspreis
in Rechnung zu stellen und sofortige Zahlung dafür zu verlangen. Weist der Käufer
einen wesentlichen unter dem Wiederbeschaffungspreis liegenden Schaden nach, ist nur
dieser zu ersetzen.
X. Marken
Marken, unter denen die Waren geliefert werden, dürfen für die daraus hergestellten Erzeugnisse
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns benutzt werden.
XI. Sonstiges
1. Der Kaufvertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist
ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag ist
Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Käufer in einem sonstigen für ihn geltenden
Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte sich in
diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
4. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene
Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt
haben würden, soweit sie den Punkt bedacht hätten.
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